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Creation-Date 2020-06-02T11:05:35Z
resourceName /var/www/public/files/oth-aw/Professoren/Kummetsteiner/SBEe-Kursbeschreibung-S20_2020.06.02.pdf
Author Günter Kummetsteiner
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Creation-Date 2022-09-28T13:12:41Z
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Aus- /
Weiterbildung 50.000,00 46.271,10
3. Fortbildungen Professoren 36.000,00 35.678,04
4. Ethikforum 10.000,00
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Creation-Date 2019-07-11T09:02:06Z
resourceName /var/www/public/files/oth-aw/Professoren/Seitz/SNB_working_paper_2019_02-1.pdf
Author Katrin Assenmacher
Author Franz Seitz
Author
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Creation-Date 2019-07-11T09:02:06Z
resourceName /var/www/public/files/oth-aw/Professoren/Seitz/SNB_working_paper_2019_02.pdf
Author Katrin Assenmacher
Author Franz Seitz
Author
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Creation-Date 2013-10-03T15:21:46Z
resourceName /var/www/public/files/oth-aw/Professoren/Renninger/SP11_Studierende_Update.pdf
Author WoRe
producer Mac OS X 10.8.5 Quartz PDFContext
(siehe Studienplan). Darin sind alle
relevanten Fächer nach den Lehrgebieten der beteiligten Professoren
mit ihren Präsenzanteilen (SWS), Leistungspunkten (LP) und dem
Vorlesungsrhythmus (WS oder SS)
sich aus mindestens zwei
vom Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät bestellten Professorinnen oder Professoren zusammensetzt.
Die Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission beträgt drei Jahre, eine Wie
Die Bewertung der Studienarbeit erfolgt durch eine Auswahlkommission, die aus
mindestens zwei Professoren besteht und vor Beginn des Bewerbungszeitraums von
der Fakultät bestimmt wird. Als Kriterien dienen
wird von einer Auswahlkommission durchgeführt, die sich aus zwei
vom Fakultätsrat bestellten Professoren oder Professorinnen zusammensetzt. Der oder die
Frauenbeauftragte der Fakultät kann beratend in
" erzielt wurde.
§ 11 Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission besteht aus vier Professoren, je zweien aus jeder Partner-
hochschule. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
wird von zwei Professoren teilweise in deutscher oder englischer
Sprache durchgeführt, von denen mindestens einer im Masterstudiengang lehrt.
(4) Die Bestellung der zwei Professoren erfolgt durch
aus mindestens
zwei vom Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät bestellten Professorinnen oder Professoren zusammen-
setzt. 2Die Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission beträgt drei Jahre, eine W
sich aus mindestens
zwei vom Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät bestellten Professorinnen oder Professoren zusammen-
setzt. Die Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission beträgt drei Jahre, eine Wi
sich aus mindestens
zwei vom Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät bestellten Professorinnen oder Professoren zusammen-
setzt. Die Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission beträgt drei Jahre, eine Wi
aus mindestens
zwei vom Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät bestellten Professorinnen oder Professoren zusammen-
setzt. 2Die Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission beträgt drei Jahre, eine W
sich aus mindestens
zwei vom Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät bestellten Professorinnen oder Professoren zusammen-
setzt. 2Die Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission beträgt drei Jahre, eine W
der Bewerber geprüft“.
10. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Die Prüfung wird von zwei Professoren
der Hochschule Amberg-Weiden durchgeführt, von denen mindestens einer
im Masterstudiengang I
6. In § 47 Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Sondervoten von Professorinnen
und Professoren der Fakultät sowie von einzelnen stimmberechtigten Mitgliedern des
Berufungsausschusses können
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Creation-Date 2004-01-07T09:33:09Z
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Creation-Date 2008-01-22T11:51:12Z
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Creation-Date 2008-06-06T12:43:14Z
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Änderungen vorgenommen:
aa) In Satz 1 werden die Worte „aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren
in getrennten Wahlgängen“ gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird ein neuer Satz 4 wie folgt angefügt: [...] angefügt:
„Sie oder er kann außer den der Hochschule angehörenden Professorinnen und
Professoren ein Mitglied aus dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissen-
schaftlichen und künstlerischen Mita [...] werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) In Abs. 1 werden die Worte
„6 Professorinnen bzw. Professoren,
1 wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher oder
künstlerischer
Vizepräsidenten vor. ³Sie oder er kann au-
ßer den der Hochschule angehörenden Professorinnen und Professoren ein Mitglied aus dem Kreis
der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen [...] Mitgliedern der Fakultät unmittelbar aus dem Kreis der
der Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt, Art. 38 Abs. 8 BayHIG. ²Die Wahl
findet in dem Semester statt, in dem die Amtszeit der [...] Fakultätsrat auf Vorschlag der Dekanin oder des De-
kans aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt. ²Wahlvorschläge und
Einverständniserklärungen können bis zu Beginn der
Änderungen vorgenommen:
aa) In Satz 1 werden die Worte „aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren
in getrennten Wahlgängen“ gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird ein neuer Satz 4 wie folgt angefügt: [...] angefügt:
„Sie oder er kann außer den der Hochschule angehörenden Professorinnen und
Professoren ein Mitglied aus dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissen-
schaftlichen und künstlerischen Mita [...] werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) In Abs. 1 werden die Worte
„6 Professorinnen bzw. Professoren,
1 wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher oder
künstlerischer