Impfung für Studierende auch am Hochschulstandort möglich
Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist für die Impfzentren zuständigkeitsbegründend. Entscheidend für die Anerkennung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist, dass sich Personen nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bzw. zumindest regelmäßig am fraglichen Ort aufhalten. Daher können sich Studierende wahlweise mit Zweitwohnsitz in Amberg oder Weiden, oder am Erstwohnsitz impfen lassen.
Die OTH Amberg-Weiden begrüßt diese Entscheidung. „Endlich können unsere Studierenden sich nicht nur in Impfzentren ihrer Heimatorte, sondern auch am Studienort impfen lassen. Wir wissen, dass in Einzelfällen die Situation unserer Studierenden und deren Familien wegen dieses bürokratischen Hemmnisses sehr schwierig war", so die Hochschulleitung