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Weiterbildung zu neuen Bedingungen – neues bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

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Weiterbildung zu neuen Bedingungen – neues bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Anfang 2023 trat das neue Hochschulinnovationsgesetz in Kraft. Es modernisiert viele Aspekte der Hochschulbildung – unter anderem die Weiterbildung.

Weiterbildung zu neuen Bedingungen – neues bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Im Wesentlichen ändert der Artikel zur Weiterbildung an Hochschulen nur seine Nummer von 78 (BayHIG[i]) auf 64 (BayHSchG[ii]), doch mit dem neuen Hochschulinnovationsgesetz soll die wissenschaftliche Weiterbildung stärker gefördert und ausgebaut werden[iii].

Außerdem sollen noch weitere Aspekte der Bildung an Hochschulen in Bayern an aktuelle Bedingungen angepasst und verbessert werden[iv][v]:

Flexiblerer Ressourceneinsatz

Das neue Gesetz erlaubt den Hochschulen ihre Ressourcen flexibler einzusetzen, zum Beispiel durch eine verdichtete Titelstruktur oder eine flexiblere Personalbewirtschaftung. Dafür steht ihnen vor allem auch der neu geschaffene Innovationsfond zur Verfügung, in dem Hochschulen Rücklagen bilden und dieses Geld gezielt für staatliche Programme einsetzen können (Art. 11 BayHIG).

Individuellere interne Organisation

Seit Anfang des Jahres sind die Hochschulen auch freier darin, wie sie ihre innere Organisation aufbauen wollen – das regelt die neue Innovationsklausel (Art. 126 BayHIG).

Schnellere Berufung

Professorinnen und Professoren können mit dem neuen Gesetz schneller berufen werden. Neben dem bisherigen Verfahren mit Ausschreibung wurde die sogenannte Exzellenzberufung geschaffen. Sie erlaubt eine Direktberufung für fachlich besonders hoch qualifizierte Professorinnen und Professoren (Art. 66 BayHIG).

Mehr Forschung

Professorinnen und Professoren sollen und können außerdem mehr forschen. In Forschungsprofessuren, Schwerpunktprofessuren und Forschungsfreisemestern können sie ihre gesamte oder einen Großteil ihrer Zeit auf Forschungsprojekte verwenden (Art. 59 BayHIG, Art. 61 BayHIG). Unterstützend wurden auch der Technologietransfer und Forschungskooperationen von Hochschulen gestärkt (Art. 6 BayHIG).

Mehr Gründungen

Mit dem neuen Hochschulinnovatiosngesetz soll auch die Innovationskraft insgesamt im Freistaat gefördert werden. Als zentral dafür haben die Macher des neuen Gesetzes Unternehmensneugründungen angesehen. Deswegen werden Start-ups sowohl für Studierende als auch Dozierende unterstützt: Es sollen mehr Gründerzentren entstehen und einen stärkere Unterstützung von Gründenden durch die Hochschulen etabliert werden. Professorinnen und Professoren können Gründungsfreisemester beantragen (Art. 2 und 16 BayHIG, Art. 17 BayHIG, Art. 61 BayHIG).

Stärkerer Technologietransfer

Außerdem wurde der Forschungsauftrag der Hochschulen für angewandte Wissenschaften gestärkt (Art. 3 BayHIG) und Technologietransfer ist seit 2023 Aufgabe der Professorinnen und Professoren (Art. 59 BayHIG) aller Hochschularten (Art. 2 BayHIG).

Bessere Studienbedingungen

Um die Studienbedingungen für die Studierenden zu verbessern, wurde mit dem neuen Gesetz ein Landesstudierendenrat für die Interessen der Studierenden geschaffen (Art. 28 BayHIG). Außerdem wurde innovative Lehre (Art. 76 BayHIG) und Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (Art. 130 BayHIG) gesetzlich verankert.

Stärkere Nachwuchsförderung

Zudem sollen Talente noch mehr gefördert werden. Das soll unter anderem durch eine stärkere Internationalisierung der Studiengänge (Art. 77 BayHIG), die Schaffung von Karrierezentren (Art. 54 BayHIG) und ein neues Promotionsrecht für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften(Art. 96 BayHIG) erreicht werden.

Zeitgemäßer Themenfokus

Die bayerische Regierung schreibt Hochschulen seien Orte für kreativen Austausch und kritischen Diskurs. Deswegen sollen sie ihren Fokus auf aktuelle Querschnittsthemen wie Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Gleichstellung, Inklusion und Wissenschaftskommunikation legen (Art. 2 BayHIG).

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