ModA
3.5 Werkstofftechnik II 5 SU/Ü Kl
3.6 Elektrische Antriebstechnik 5 SU/Ü Kl
3.7 Messtechnik 5 SU/Ü Kl
3.8
Produktentwicklung und kunststoffgerechte
Konstruktion
5 SU/Ü, Sem ModA
Werkstofftechnik II 5 4 SU/Ü Kl 90
3.6 Elektrische Antriebstechnik 5 4 SU/Ü Kl 90
3.7 Messtechnik 5 4 SU/Ü Kl 90
3.8 Produktentwicklung und kunststoffgerechte
Konstruktion
5 4 SU/Ü, Sem [...] nur über differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
Fach Nr. 13: Automatisierungs- und Systemtechnik
Richtziel:
Kenntnis der Grundlagen der Meß- und Automatisierungstechnik im Hinblick auf das Erkennen
von Automatisierungspotential und –bedarf [...] Grundlagen der Systemtechnik und deren Anwendung.
Inhalt:
Grundlagen der Automatisierungstechnik mit Meß- und Regelungsverfahren.
Automatisierungseinrichtungen mit Sensorik und Signalverarbeitung, Bussystemen
über differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
Steuerungstechnik 7 5
SU, Ü, Pr Kl 90 0,80
StA (Pr) 0,20
2.10 Messtechnik 6
5 SU, Ü, Pr Kl 90 0,80
StA (Pr) 0,20
2.11 Chemische Grundlagen [...] II
Elektronik und
Digitaltechnik 5
2 SU, Ü
Kl 90
Elektrische Antriebe 2 SU, Ü
2.13
Mess- und Analyseverfahren der
Energietechnik
4 3 SU, Pr Kl 60
Summe 63 53
[...] differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
3, 3.5, 3.8 (Konstruktionselemente II & 3D-CAD, Artikelgerechte Kon-
struktion, Werkzeugbau, Messtechnik, Kunststoffverarbeitung I),
5
- 4.2 (Allgemeinwissenschaftliche WPM),
- 5.1 (Betriebs [...] Kl 90
3.3 Werkzeugbau 5 4 SU/Ü Kl 90
3.4 Qualitätssicherung 3 2 SU/Ü Kl 60
3.5 Messtechnik 5 4 SU/Ü Kl 90
3.6 Automatisierung und Robotik 5 4 SU/Ü Kl 90
3.7 Mechanik der Polym [...] nur über differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
Ingenieuranwendungen
3.1 Konstruktion II (KO II) 6 4 SU/Ü, Sem StA T1
StA T2 0,5
0,5
3.2 Messtechnik (MT) 6 5 SU/Ü, Pr Kl 90
StA (Pr2)) 0,8
0,2
3.3 Elektrische Antriebe,
Automatisierung und [...] differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
Konstruktion II (KO II)
6 4 SU, Ü, S
StA T1 (3. Semester)
StA T2 (4. Semester)
0,5
0,5
3.2 Messtechnik (MT)
6 5 SU, Pr
Kl 90
StA (Pr2))
3.3 Elektrische Antriebe,
Automatisierung und Robotik [...] differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
Ü, Pr
Kl 90
StA (Pr2))
0,7
0,3
3.6 Elektrotechnik II (ETII) 5 4 SU, Ü Kl 90
3.7 Messtechnik (MT) 6 5 SU, Pr
Kl 90
StA (Pr2))
0,8
0,2
3.8
Energiewandlung in Kraft- und
Arbeitsmaschinen [...] differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
zeit für die Masterarbeit beträgt sechs Monate. 2Die Prüfungskommission kann auf
Antrag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die Bearbeitungszeit wegen Krankheit oder an-
derer nicht zu vertretenden
Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt sechs Monate. 2Die Prüfungskommission kann auf
Antrag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die Bearbeitungszeit wegen Krankheit oder
anderer nicht vom Studierenden
Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt sechs Monate. 2Die Prüfungskommission kann auf
Antrag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die Bearbeitungszeit wegen Krankheit oder
anderer nicht vom Studierenden
szeit für die Masterarbeit beträgt sechs Monate. Die Prüfungskommission kann
auf Antrag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die Bearbeitungszeit wegen Krankheit
oder anderer nicht vom Studierenden
nachgewiesen wird, dass der oder
die Studierende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe des Themas [...] differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
nachgewiesen wird, dass der oder
die Studierende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe des Themas [...] differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
nachgewiesen wird, dass der oder
die Studierende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe des Themas
spezifischen Eignung und Erfahrung im Kompetenzfeld Energietechnik, die
anhand folgender Kriterien gemessen wird:
b1) wissenschaftliche Arbeiten/Projektarbeiten im Erstabschluss in den Fächern Energietechnik
spezifischen Eignung und Erfahrung im Kompetenzfeld Energietechnik, die
anhand folgender Kriterien gemessen wird:
b1) wissenschaftliche Arbeiten/Projektarbeiten im Erstabschluss in den Fächern Energietechnik
mit der nachgewiesen wird, dass Studie-
rende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen können.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe eines Themas
mit der nachgewiesen wird, dass Studie-
rende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen können.
(2) 1Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe eines
mit der nachgewiesen wird, dass Studie-
rende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen können.
(2) 1Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe eines
nachgewiesen wird, dass der oder die Studierende eine wissen-
schaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.
(2) Das Thema der Masterarbeit wird frühestens am Ende des ersten Studiensemes-
nachgewiesen wird, dass die oder der Studierende eine wissen-
schaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.
(2) Das Thema der Masterarbeit wird frühestens am Ende des ersten Studiensemes-
differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
gszeit der Masterarbeit beträgt sechs Monate. 2Die Prüfungskommission kann auf An-
trag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die Bearbeitungszeit wegen Krankheit oder ande-
rer, nicht vom Studierenden [...] Klimawandel und Klimastrategien 5 SU/Ü Kl
1.3 Praxis der Kreislaufwirtschaft 5 SU/Ü ModA
1.4 Bemessung und Planung wassertechnischer Anlagen 5 SU/Ü ModA
1.5 Anlagen- und Prozesssimulation 5 SU/Ü ModA