weiterer
Ordnungsmaßnahmen verbunden werden. ³Der Inhalt der Ordnungsmaßnahme muss in
einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt der Pflichtverletzung stehen. ⁴Die Fakultät ist in
das Verfahren einzubinden
weiterer
Ordnungsmaßnahmen verbunden werden. ³Der Inhalt der Ordnungsmaßnahme muss in
einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt der Pflichtverletzung stehen. ⁴Die Fakultät ist in
das Verfahren einzubinden
von mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen zu den Hochschulorganen ist der
Sprecherinnen- und Sprecherrat nach § 54
durchzuführen.
(3) Jedes Mitglied des Hochschulrats hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen bemessen sich
nach § 62 der Grundordnung. Gewählt wird ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit
amtlichen [...] den Wahlvorgang.
(2) Jedes Mitglied des Fakultätsrats hat eine Stimme; Stimmrechtsübertragungen bemessen sich
nach § 62 dieser Grundordnung. Die geheime Wahl erfolgt ohne Aussprache mit von der
Wahlleiterin [...] von
mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen zu den Hochschulorganen ist der
Sprecherinnen- und Sprecherrat nach § 54
5 SU, Pr schr P, 90-120 LN
2.6 Regelungs- und Steuerungstechnik 4 5 SU schrP90 100%
2.7 Messtechnik und Sensorik 4 5 SU schrP90 100%
2.8 Grundlagen der Energietechnik 4 5 SU,Pr schrP90
Prüfung: [...] hnik und Qualitätssicherung 8 8
3.5 Kunststofftechnik 6 4
3.6 Elektrotechnik II 4 4
3.7 Messtechnik 6 4
3.8 Energiewandlung in Kraft- und Arbeitsmaschinen 9 6
4. Vertiefungsmodule 23 14
4.1 F [...] Regelungen
Art
und
Dauer
in min
1)
Zulas-
sungs-
voraus-
setzun-
gen1)
3.6 Messtechnik (MT) 6 4 SU, Pr schrP
90
Pr
0,7
0,3
3.7 Energiewandlung in
durchzuführen.
(3) Jedes Mitglied des Hochschulrats hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen bemessen sich nach § 62 der
Grundordnung. Gewählt wird ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit amtlichen [...] den Wahlvorgang.
(2) Jedes Mitglied des Fakultätsrats hat eine Stimme; Stimmrechtsübertragungen bemessen sich nach § 62 dieser
Grundordnung. Die geheime Wahl erfolgt ohne Aussprache mit vom Wahlleiter
Frist von sechs Monaten nicht überschritten werden. Die
Prüfungskommission kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die
Bearbeitungszeit wegen Krankheit oder anderer nicht zu vertretenden