soll spätestens mit der Anmeldung zur
Prüfung gestellt werden.
(3) Die Behinderung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuss
legt fest, welche Angaben
spätestens mit der
Anmeldung zur Prüfung gestellt werden.
(3) 1 Die Behinderung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen. 2 Der
Prüfungsausschuss legt fest, welche Angaben
Behr, Fachhochschule München, entwickelt ein Kozept
für die FH Amberg-Weiden
Februar 1993 Vorlage des Ausbaukonzepts der neuen Fachhochschul-Standorte beim Wissen-
schaftsrat durch den Freistaat