und zwei weiteren Mitgliedern
gebildet, die vom Fakultätsrat bestellt werden.
§ 10
Prüfungsanmeldung und Verbindlichkeit
(1) Die Zulassung zu den Prüfungen setzt eine form- und fristgerechte
zwei weiteren Mitgliedern
gebildet, die vom Fachbereichsrat bestellt werden.
§ 10
Prüfungsanmeldung und Verbindlichkeit
(1) Die Zulassung zu den Prüfungen setzt eine form- und fristgerechte
zwei weiteren Mitgliedern
gebildet, die vom Fachbereichsrat bestellt werden.
§ 10
Prüfungsanmeldung und Verbindlichkeit
(1) Die Zulassung zu den Prüfungen setzt eine form- und fristgerechte
und zwei weiteren Mitgliedern
gebildet, die vom Fakultätsrat bestellt werden.
§ 10
Prüfungsanmeldung und Verbindlichkeit
(1) Die Zulassung zu den Prüfungen setzt eine form- und fristgerechte [...] schritt
Praxisphase
Fachstudienberatung/Studienvereinbarung
Prüfungskommission
Prüfungsanmeldung und Verbindlichkeit
Bachelorarbeit
Bachelorprüfung und Prüfungsgesamtnote
Zeugnis und
weiteren Mitgliedern gebildet, die
vom Fakultätsrat bestellt werden.
§ 10
Prüfungsanmeldung und Verbindlichkeit
Die Zulassung zu den Prüfungen setzt eine form- und fristgerechte Anmeldung
zwei weiteren Mitgliedern gebildet, die
vom Fakultätsrat bestellt werden.
§ 10
Prüfungsanmeldung und Verbindlichkeit
Die Zulassung zu den Prüfungen setzt eine form- und fristgerechte Anmeldung [...] Modulhandbuch
Studienfortschritt
Praxisphase
Fachstudienberatung
Prüfungskommission
Prüfungsanmeldung und Verbindlichkeit
Bachelorarbeit
Bachelorprüfung und Prüfungsgesamtnote
Zeugnis und
Kleider-
tausch
Start Prüfungs-
anmeldung
Good to Know
5. Dez. Infoveranstaltung zur Prüfungsanmeldung
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Lehrveranstaltungsformen im Wintersemester 2020/2021 treffen.
§ 2
Verfahren zur Prüfungsanmeldung, Zulassung zu Prüfungen
(1) 1Das Nichterscheinen zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung
2020 treffen.
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§ 2
Verfahren zur Prüfungsanmeldung, Zulassung zu Prüfungen
(1) 1Das Nichterscheinen zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung
Lehrveranstaltungsformen im Wintersemester 2021/2022 treffen.
§ 2
Verfahren zur Prüfungsanmeldung, Zulassung zu Prüfungen
(1) 1Das Nichterscheinen zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung
Lehrveranstaltungsformen im Wintersemester 2020/2021 treffen.
§ 2
Verfahren zur Prüfungsanmeldung, Zulassung zu Prüfungen
(1) 1Das Nichterscheinen zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung
Lehrveranstaltungsformen im Wintersemester 2020/2021 treffen.
§ 2
Verfahren zur Prüfungsanmeldung, Zulassung zu Prüfungen
(1) 1Das Nichterscheinen zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung
normierten Lehrveranstaltungsformen im Sommersemester 2022 treffen.
§ 2
Verfahren zur Prüfungsanmeldung, Zulassung zu Prüfungen
(1) 1Das Nichterscheinen zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung
normierten Lehrveranstaltungsformen im Sommersemester 2021 treffen.
§ 2
Verfahren zur Prüfungsanmeldung, Zulassung zu Prüfungen
(1) 1Das Nichterscheinen zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung
sollte möglichst vor Belegung des ersten Wahlpflichtmoduls
und muss spätestens vor der Prüfungsanmeldung des ersten Wahlpflichtmoduls erfolgen. Ein
Wechsel der Vertiefungsrichtung ist auf Antrag
sollte möglichst vor Belegung des ersten
Wahlpflichtmoduls und muss spätestens vor der Prüfungsanmeldung des ersten
Wahlpflichtmoduls erfolgen. Ein Wechsel der Vertiefungsrichtung ist auf Antrag
vor Belegung des ersten Vertiefungs- oder
Wahlpflichtmoduls und muss spätestens vor der Prüfungsanmeldung des ersten Vertiefungs-
oder Wahlpflichtmoduls erfolgen. Ein Wechsel der Vertiefungsrichtung
vor Belegung des ersten Vertiefungs- oder
Wahlpflichtmoduls und muss spätestens vor der Prüfungsanmeldung des ersten Vertiefungs-
oder Wahlpflichtmoduls erfolgen. Ein Wechsel der Vertiefungsrichtung
vor Belegung des ersten Vertiefungs-
oder Wahlpflichtmoduls und muss spätestens vor der Prüfungsanmeldung des ersten
Vertiefungs- oder Wahlpflichtmoduls erfolgen. Ein Wechsel der Vertiefungsrichtung
vor Belegung des ersten Vertiefungs-
oder Wahlpflichtmoduls und muss spätestens vor der Prüfungsanmeldung des ersten
Vertiefungs- oder Wahlpflichtmoduls erfolgen. Ein Wechsel der Vertiefungsrichtung
vor Belegung des ersten Vertiefungs-
oder Wahlpflichtmoduls und muss spätestens vor der Prüfungsanmeldung des ersten
Vertiefungs- oder Wahlpflichtmoduls erfolgen. Ein Wechsel der Vertiefungsrichtung
und zwei weiteren Mitgliedern
gebildet, die vom Fakultätsrat bestellt werden.
§ 10
Prüfungsanmeldung und Verbindlichkeit
(1) Die Zulassung zu den Prüfungen setzt eine form- und fristgerechte
vor Belegung des ersten Vertiefungs- oder
Wahlpflichtmoduls und muss spätestens vor der Prüfungsanmeldung des ersten Vertiefungs-
oder Wahlpflichtmoduls erfolgen. ²Ein Wechsel der Vertiefungsrichtung
vor Belegung des ersten Vertiefungs- oder
Wahlpflichtmoduls und muss spätestens vor der Prüfungsanmeldung des ersten Vertiefungs-
oder Wahlpflichtmoduls erfolgen. ²Ein Wechsel der Vertiefungsrichtung
geringer Anzahl qualifizierter Bewerber) an-
geboten wird, besteht nicht.
(4) 1Vor Beginn der Prüfungsanmeldung im ersten Studiensemester muss die Wahl des Studienschwer-
punkts erfolgen. ²Die Studierenden