Geo-Mathematik 5 5 SU/Ü Kl 90
1.4 Vermessungskunde 1 5 5 SU/Ü, Pr Kl 90
1.5 Vermessungskunde 2
1.5.1 Vk2 Theorie 5 4 SU/Ü Kl 90
1.5.2 Vk2 Messübungen 5 4 Pr ModA
1.6 Geo-Programmierung [...] fachübergreifenden Inhalten vermittelt. 4Sie sind auf eine
berufliche Tätigkeit in der Vermessungsverwaltung, in Vermessungs- und Ingenieurbüros so-
wie in weiteren öffentlichen und privaten Unternehmen vo [...] Ingenieurbau 5 4 SU/Ü Kl 90
3.8a Vermessungskunde 3 5 5 SU/Ü, Pr ModA
3.9a Vertiefungs-Projekt 5 3 Pr ModA
3.10a Umwelt und Natur 5 4 SU/Ü Kl 60
3.11a Ingenieurvermessung und Sensorik 5 4 SU/Ü, Pr Kl
nachgewiesen wird, dass der oder
die Studierende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.
(4) 1Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe des Themas
4 SU, Ü, Pr Kl 90
2.9
Regelungs- und
Steuerungstechnik
5 4 SU, Ü Kl 90
2.10 Messtechnik 5 4 SU, Ü Kl 90
2.11 Grundlagen der Energietechnik 5 4 SU,Pr Kl 90
Summe 52 44 [...] differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
Chemie 4 5 SU, Pr schr P, 90-120 LN
2.6 Regelungs- und Steuerungstechnik 4 5 SU schrP90 100%
2.7 Messtechnik und Sensorik 4 5 SU schrP90 100%
2.8 Grundlagen der Energietechnik 4 5 SU,Pr schrP90
Mechanische
nachgewiesen wird, dass der oder die Studierende eine
wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.“ In Absatz
3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und es wird
Zulassungsvor-
aussetzungen 1) 2)
Summe 35 28
Modulgruppe 3: Ingenieuranwendungen
3.1 Messtechnik 5 4 SU/Ü Kl 90
3.2 Datenbanktechnik 5 4 SU/Ü SemA
3.3 Automatisierung und Robotik 5 4 SU/Ü [...] nur über differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
der nachgewiesen wird, dass Studie-
rende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen können.
(2) 1Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe eines
szeit für die Masterarbeit beträgt sechs Monate. Die Prüfungskommission kann
auf Antrag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die Bearbeitungszeit wegen Krankheit
oder anderer nicht vom Studierenden
der nachgewiesen wird, dass Studie-
rende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen können.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe eines Themas
der nachgewiesen wird, dass Studie-
rende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen können.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe eines Themas
gszeit der Masterarbeit beträgt sechs Monate. 2Die Prüfungskommission kann auf An-
trag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die Bearbeitungszeit wegen Krankheit oder ande-
rer, nicht vom Studierenden [...] Klimawandel und Klimastrategien 5 SU/Ü Kl
1.3 Praxis der Kreislaufwirtschaft 5 SU/Ü ModA
1.4 Bemessung und Planung wassertechnischer Anlagen 5 SU/Ü ModA
1.5 Anlagen- und Prozesssimulation 5 SU/Ü ModA
differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
nachgewiesen wird, dass die oder der Studierende eine wissen-
schaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.
(2) Das Thema der Masterarbeit wird frühestens am Ende des ersten Studiensemes-
nachgewiesen wird, dass der oder die Studierende eine wissen-
schaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.
(2) Das Thema der Masterarbeit wird frühestens am Ende des ersten Studiensemes-
mit der nachgewiesen wird, dass Studie-
rende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen können.
(2) 1Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe eines
mit der nachgewiesen wird, dass Studie-
rende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen können.
(2) 1Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe eines
mit der nachgewiesen wird, dass Studie-
rende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen können.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe eines Themas
spezifischen Eignung und Erfahrung im Kompetenzfeld Energietechnik, die
anhand folgender Kriterien gemessen wird:
b1) wissenschaftliche Arbeiten/Projektarbeiten im Erstabschluss in den Fächern Energietechnik
nachgewiesen wird, dass der oder
die Studierende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe des Themas
nachgewiesen wird, dass der oder
die Studierende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe des Themas [...] differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
nachgewiesen wird, dass der oder
die Studierende eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten und angemessen darstellen kann.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit und Ausgabe des Themas [...] differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
szeit für die Masterarbeit beträgt sechs Monate. Die Prüfungskommission kann
auf Antrag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die Bearbeitungszeit wegen Krankheit
oder anderer nicht vom Studierenden
Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt sechs Monate. 2Die Prüfungskommission kann auf
Antrag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die Bearbeitungszeit wegen Krankheit oder
anderer nicht vom Studierenden