FAQ - § 52a UrhG
Hier finden Sie eine Liste von Antworten auf Fragen, die Sie eventuell bei der Klärung, inwieweit das Material urheberrechtlich geschützt ist, unterstützen kann. Falls Sie weitere Fragen haben, schreiben Sie uns diese bitte an meettolearn@oth-aw.de.
Wenn Lehrmaterialien in meet-to-learn/moodle bereitgestellt werden, muss dabei das Urheberrechtsgesetz eingehalten werden.
§ 52a Urheberschutzgesetz
Der Bundesrat hat die Entfristung des seit 2003 schon mehrfach befristeten §52a des Urheberrechtsgesetzes gebilligt. Die Entfristung trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Der Paragraph ermöglicht es Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen urheberrechtlich geschützte Werke auszugsweise, in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich – wie z.B. den OTH-Lernumgebungen meet-to-learn oder moodle – zu nutzen. Die Vergütung für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Materials wurde bis jetzt durch eine Pauschalvergütung zwischen Länder und Verwertungsgesellschaften vereinbart. Ab 1. Januar 2017 wurde ein Rahmenvertrag vereinbart, der statt der bisherigen Pauschalvergütung eine Einzelerfassung aller Nutzungen (Textdateien) im Rahmen des § 52a UrhG vorsieht.
Eine Einzelerfassung bedeutet einen erheblichen, unzumutbaren Aufwand für die Lehrenden und Universitäten. Aufgrund dieses Aufwandes haben sich Landesrektorenkonferenzen eines Großteils aller Bundesländer und damit auch die OTH für einen Nichtbeitritt zu diesem inakzeptablen Rahmenvertrag ausgesprochen. Hinweise zur elektronischen Bereitstellung von Lehrmaterial (§ 52a UrhG) ab dem 1. Januar 2017 und Rundschreiben der Präsidentin Prof. Dr. Andrea Klug - Merkblätter
Ziel ist es, durch den gemeinsamen Nicht-Beitritt zum Rahmenvertrag Neuverhandlungen zu erreichen und damit zu einer akzeptablen neuen Lösung zurückzufinden.
Ab dem 1. Januar 2017 dürfen urheberrechtlich geschützte Sprachwerke (in der Regel also Auszüge aus Büchern, Zeitschriften und Zeitungen) nicht mehr elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Nicht betroffen sind andere Werkarten (z.B. Bilder, Auszüge aus Musikwerken, Filmen usw.), für die weiterhin Pauschalverträge bestehen.
Hier finden Sie eine Liste von Antworten auf Fragen, die Sie eventuell bei der Klärung, inwieweit das Material urheberrechtlich geschützt ist, unterstützen kann. Falls Sie weitere Fragen haben, schreiben Sie uns diese bitte an xxxx@oth-aw.de.