Personalrat

Personalräte sind die Personalvertretungen in öffentlichen Einrichtungen, u.a. in Körperschaften öffentlichen Rechts von Bund, Ländern und Gemeinden, so auch der OTH Amberg-Weiden. 

Die Interessen der Arbeitnehmer, Beamten und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes werden durch den Personalrat vertreten. Aufgaben sowie Rechte und Pflichten des Personalrats und seiner Mitglieder regeln das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder. Mitglieder der Personalvertretungen dürfen in ihrer Tätigkeit nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 8 Bundespersonalvertretungsgesetz; Artikel 8 Bayer. Personalvertretungsgesetz). Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Dies gilt auch für Freistellungen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln (§ 46 Absatz 6 Bundespersonalvertretungsgesetz; Artikel 46 Absatz 5 Bayer. Personalvertretungsgesetz).

Der Personalrat hat bestimmte allgemeine Aufgaben (§ 68 Bundespersonalvertretungsgesetz; Artikel 69 Bayer. Personalvertretungsgesetz) sowie Beteiligungsrechte in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten (§§ 75 bis 81 Bundespersonalvertretungsgesetz; Artikel 75 bis 79 Bayer. Personalvertretungsgesetz). Die rechtliche Grundlage für die Arbeit aller Personalräte ist das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG).Die Mitglieder des Personalrats werden regelmäßig alle 5 Jahre von den zu vertretenden Beschäftigten und aus deren Reihen gewählt. Die Arbeit des Personalrates ist ehrenamtlich.

Wer wird vom Personalrat vertreten?

Vom Personalrat werden alle Beschäftigten aus der Gruppe der Arbeiter, Angestellten, Beamten und sonstigen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter vertreten. Ausgenommen sind u.a. Professoren, Gastdozenten und nebenberuflich beschäftigtes Personal.

Was macht der Personalrat?

Für die Wahrnehmung dieser Arbeitnehmerrechte hat der Gesetzgeber den Personalräten bestimmte Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte im Landespersonalvertretungsgesetz Bayern (BayPVG) an die Hand gegeben.Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gehören zu den wichtigsten Aufgaben des Personalrats:

  • die Überwachung der geltenden Gesetze und Verordnungen,
  • der Tarifverträge,
  • der Dienstvereinbarungen und anderer Bestimmungen, die den Arbeitnehmern Rechte einräumen sowie
  • Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegennehmen und weiterleiten

Darüber hinaus hat der Personalrat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte bei zahlreichen Maßnahmen der Dienststelle:

  • Einstellungen und Eingruppierung
  • Nicht nur vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Vergütung oder Lohngruppe entspricht
  • Eingruppierungen
  • Versetzungen
  • Umsetzungen
  • Kündigungen
  • Änderung des Arbeitsvertrages
  • Nebenabreden zum Arbeitsvertrag
  • Versagung oder Widerruf von Nebentätigkeit
  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus
  • Planung, Gestaltung und Änderung der Arbeitsplätze und der Arbeitsorganisation
  • Festlegung der Arbeitsinhalte und des Arbeitsumfanges
  • Änderung von Tätigkeitsbeschreibungen
  • Arbeitszeitregelungen
  • Aufstellung von Urlaubsplänen (Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs, wenn zwischen den Beteiligten kein Einverständnis erzielt wird)
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen

Kann der Personalrat sich bei der Interessenvertretung der Arbeitnehmer nicht mit der Dienststelle einigen, besteht in bestimmten Fragen die Möglichkeit, den strittigen Sachverhalt in die sog. "Stufenvertretung" weiterzuleiten. Dann verhandelt ein übergeordneter Hauptpersonalrat direkt mit dem zuständigen Ministerium über den Fall und kann bei Nichteinigung in bestimmten Fällen eine Einigungsstelle anrufen. Die meisten Problemfälle der Interessenvertretung lassen sich aber "vor Ort" im Gespräch mit der Dienststellenleitung klären. Der Personalrat kann dabei die Arbeitnehmer als Einzelpersonen oder als Gruppe argumentativ unterstützen und bietet regelmäßig in seinen Personalversammlungen ein Forum für Meinungsaustausch und Initiativen an.

Der Personalrat führt mindestens zweimal jährlich eine Personalversammlung mit allen Beschäftigten der Hochschule durch. Flankierend zur Arbeit des Personalrats gibt es zur besonderen Interessenvertretung einen Schwerbehindertenvertreter (Frau Nicole Seidel), eine Frauenbeauftragte (Frau Prof. Dr. Christiane Hellbach) sowie eine Gleichstellungsbeauftragte (Frau Marion Boss).

Kontakt

Büro des Personalrats
Bibliotheksgebäude in Amberg
I. Stock / Zimmer 106
Telefon 09621 - 482 3256
personalrat@oth-aw.de

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