Möglichkeiten und Grenzen des Personalrats

Der Personalrat ist ein Kollektivgremium. Das bedeutet, dass wir nur gemeinsam handeln. Zwar gibt es Vorsitzende der einzelnen Gruppen (Beamte und Angestellte) und einen Personalratsvorstand, aber diese haben organisatorische Funktionen. Deswegen könnt Ihr Euch immer an jede Frau und jeden Mann im Personalrat wenden - es ist so, als ob Ihr Euch an das gesamte Gremium wenden würdet.

Wir sind vor allem dazu da, Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen, die Probleme mit Vorgesetzten oder der Dienststelle allgemein haben. Der Personalrat ist sozusagen die "arbeitsrechtliche Kavallerie", die zur Hilfe eilen kann. 

Probleme, die in Teams oder Abteilungen zwischen Kolleginnen und Kollegen auftreten, gehören nicht zu den Aufgabengebieten, mit denen sich der Personalrat befasst bzw. befassen darf. Hier bitte immer den Weg zu den Vorgesetzten oder zum Personalreferat wählen. Erst wenn sich herausstellen würde, dass das Problem bei den Vorgesetzten liegt, kann der Personalrat ins Spiel kommen. Manchmal können auch die Beauftragten der Hochschule weiterhelfen, z.B. wenn sich jemand diskriminiert oder gemobbt fühlt. 

Der Personalrat kann nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Möglichkeiten handeln. Diese werden nachfolgend erläutert:

mit Einigungsverfahren:

Mitbestimmung

Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 BayPVG :

In Personalangelegenheiten und sozialen Angelegenheiten

Beispiele:

  • Einstellungen
  • Beförderung
  • Höher-/Rückgruppierung
  • Versetzung
  • Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten
  • Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus

Mitwirkung

Mitwirkungsrecht nach Art 76 BayPVG : 

In organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten

Beispiele:

  • Verlängerung der Probezeit
  • Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf
  • vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand
  • allgemeine Fragen der Fortbildung von Beschäftigten
  • Bestellung und Abberufung von Beauftragten
  • Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen

Initiativen

Initiativrecht nach Art.70 BayPVG

Der Personalrat kann Maßnahmen bei der Dienstelle beantragen.

Beispiel:

  • Beantragung eines Sozialraums für die Mitarbeiter/innen

Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen nach Art 73 BayPVG

Werden zwischen der Hochschulleitung und dem Personalrat beschlossen.

Dienstvereinbarungen sind geltendes Recht und für beide Seiten bindend.

ohne Einigungsverfahren:

Erörterung

Erörterungsrechte nach Art 77a BayPVG:  

Erörterung bedeutet einen wechselseitigen Informations- und Meinungsaustausch. 

Beispiele:

  • Gewährung von Leistungsbezügen bzw. Leistungsentgelt
  • Ablehnung des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs
  • leistungsbezogene Verkürzung oder Verlängerung des Stufenaufstiegs 

Anhörung

Anhörungsrechte nach Art. 77 Abs. 3

Beispiele:

  • außerordentlichen Kündigungen
  • Probezeit Kündigungen
  • bei großen Baumaßnahmen

Unterrichtung und Beratung

Das Recht auf Unterrichtung und Beratung nach Art.75 a Abs. 2

Der Personalrat muss über gewisse Vorfälle (z.B. Unfallverhütung und Arbeitsschutz) unterrichtet werden.

Beispiele:

  • Unfallbericht eines Arbeitsunfall
  • Fragen zum TV-L (Tarifvertrag der Länder)

Anwesenheit

Anwesenheitsrecht nach Art. 69 & 79 BayPVG

Der Personalrat darf bei gewissen Gesprächen und Ausschüssen anwesend sein.

Beispiele:

  • Arbeitssicherheitsausschuss
  • Gesprächen von Mitarbeitern mit dem Kanzler 

Verbote für den Personalrat

Verbot des Eingriffs in den Dienstbetrieb

Der Personalrat darf in Angelegenheiten die Personen betreffen nur dann aktiv werden, wenn er von betroffenen Mitarbeitern zur Unterstützung aufgefordert wird. (Art 74 Abs.2 BayPVG)

Ein einseitiges Eingreifen des Personalrats ist ausdrücklich verboten. Dies gilt auch für Fälle in denen eine Beteiligung des Personalrats gesetzlich vorgesehen ist. Ein Verstoß wäre eine Verletzung der Amtspflichten. Mögliche Folgen sind zum Beispiel Ausschluss eines Personalratsmitglieds, Auflösung des Personalrats.

 

Verbot der Erhebung von Beiträgen

Der Personalrat darf für seine Zwecke keine Beiträge von den Beschäftigten erheben oder annehmen. (Art. 45 BayPVG)

Ebenfalls verboten sind Sammlungen des Personalrats aus dienststellenbezogenen Gründen z.B.:

  • zur Finanzierung von Personalausflügen
  • Weihnachtsfeiern
  • Geburtstage von Mitarbeitern